Schwerbehindertenvertretung

Wenn in einem Unternehmen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen dauerhaft beschäftigt sind, muss eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden.

Diese Vertretung hat laut § 178 Abs. 1 Nr. 3 als eine Aufgabe, Anregungen und Beschwerden der schwerbehinderten Menschen zu erfassen und mit dem Arbeitgeber auf eine Lösung hinzuarbeiten.

§ 178 des Neunten des Neunten Sozialgesetzbuches: