Betriebsverfassungsgesetz

Nach §§ 84, 85 Betriebsverfassungsgesetz steht es jedem Arbeitnehmer zu, sich bei Benachteiligung durch den Arbeitgeber oder durch andere Arbeitnehmer bei der zuständigen Stelle zu beschweren. 

Dabei kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzugezogen werden. 
Dem Arbeitnehmer dürfen keine Nachteile aufgrund der Beschwerde entstehen.